SATZUNG

§ 1 Sitz, Name und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Hohnsteiner Puppenspielfest e.V.“. Der Vereinssitz ist in 01855 Sebnitz, Siedlerstrasse 52. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“; der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Organisierung und Durchführung des Hohnsteiner Puppenspielfestes.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Aufbau und Einrichtung einer Geschäftsstelle zum Zwecke der Beratung, Information und

Öffentlichkeitsarbeit - Förderung der Zusammenarbeit zwischen Puppenspielkünstlern und der Region

Sächsische Schweiz - Einbindung regionalansässiger Künstler in die inhaltliche Gestaltung des Hohnsteiner

Puppenspielfestes - Zusammenarbeit mit der Burg Hohnstein als Partner bei der Präsentation und als

Kommunikationszentrum zwischen Künstler und Publikum

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

Dem Verein können angehören: - Ordentliche Mitglieder - Ehrenmitglieder

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung der Mitgliedskarte und Entrichtung des Mitgliedsbeitrages erworben. Ordentliche Mitglieder müssen die Satzung des Vereins anerkennen, sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzen und regelmäßige Beiträge entrichten.

Ehrenmitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ehren-mitglieder werden von der Vollversammlung des Vereins berufen.

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§ 5 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit beschließt die Vollversammlung. Der Mitgliedsmindestbeitrag pro Geschäftsjahr beträgt 30 €.

§ 6 Enden der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet: - durch Tod des Mitglieds - durch schriftliche Austrittserklärung - durch Ausschluss des Mitgliedes

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden. Im Falle des Widerspruchs des ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet die Vollversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliedervollversammlung. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem I. Vorsitzenden, dem ll. Vorsitzenden und dem III. Vorsitzenden. Der III. Vorsitzende ist gleichzeitig Kassenwart. Der Vorstand ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

§ 9 Die Mitgliedervollversammlung

2. Zur Ausübung des Stimmrechts kann im Falle der Abwesenheit ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliedervollversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 5 Stimmen vertreten.

3. Die Mitgliedervollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr;

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;

- Wahl des Vorstandes;

- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeitrage;

- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;

- Beschlüsse über die Berufung gegen des Ausschluss eines Mitglieds durch den

Vorstand.

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4. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliedervollversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angaben des Zwecks und der Gründe fordern.

5. Die Mitgliedervollversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Mitgliedervollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, innerhalb kürzester Zeit eine zweite Mitgliedervollversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

1. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliedervollversammlung zu benennende gemeinnützige Organisation.

Dieser Beschluss ist gleichzeitig mit einem Auflösungsbeschluss zu fassen. Der Vermögensnachfolger hat die ihm zufallenden Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden (z.B. Förderung von Künstlern oder künstlerischem Nachwuchs). Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

Originalsatzung festgestellt am 30.09.1995

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